Kindergartengebühren und neues BayKiBiG

Das ändert sich 2027

Ab 2027 gelten neue gesetzliche Regeln in Bayern für die Kita-Finanzierung. Was bedeutet das für Kitas und Familien in Volkach? 
Hier finden Sie im Überblick die wichtigsten Änderungen und Hintergründe. 

Warum ändert der Freistaat Bayern die Regeln für die Kita-Finanzierung?

Die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten wird immer teurer – und das bisherige System der Finanzierung kann mit dieser Entwicklung nicht mehr Schritt halten. Die bisherige Finanzierung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) deckt die Betriebskosten für Kitas nicht mehr ab. Den Großteil der Finanzierungslast tragen derzeit die Kommunen und der Freistaat Bayern. Kosten, die nicht durch die im BayKiBiG geregelte gesetzliche Finanzierung gedeckt sind, tragen in der Regel die Kommunen, die Träger und die Eltern. 

Was ändert sich durch das neue BayKiBiG?

Als Reaktion auf diese Entwicklung leitet die bayerische Staatsregierung ab 2027 einen Kurswechsel ein, um die Kita-Finanzierung zu reformieren und mit mehr staatlichem Geld auszustatten. Finanziert wird dies unter anderem durch die Umschichtung von Familiengeld und Krippengeld direkt in das System der Kindertagesbetreuung. Auch der bisher gesetzlich verankerte Elternbeitragszuschuss in Höhe von 100 Euro pro Monat und Kind für die Kindergartenzeit soll zukünftig umgeschichtet werden und direkt an alle Einrichtungsarten (nicht nur Kindergärten, z. B. auch in die Horte) verteilt werden. 

Wie wirkt sich das auf die Eltern von Kindergartenkindern aus?

Der bisherige Elternbeitragszuschuss verringert den monatlichen Beitrag, den Eltern von Kindergartenkindern zahlen müssen, um 100 Euro. Ein Beispiel: In einem Kindergarten der Stadt Volkach werden für eine Betreuungszeit von täglich sechs bis sieben Stunden 174 Euro im Monat abgerechnet, durch den Elternbeitragszuschuss zahlen die Eltern aber aktuell effektiv nur 74 Euro. Nach der Gesetzesänderung würden sie in dem Beispiel die tatsächlichen 174 Euro bezahlen.

Sind auch Eltern betroffen, deren Kinder andere Einrichtungen besuchen?

Nein, denn der bisherige Elternbeitragszuschuss gilt ausschließlich für Kindergartenkinder. Familien, deren Kinder zum Beispiel eine Krippe oder einen Hort besuchen, tragen die Beiträge bereits jetzt vollständig selbst. 

Warum kann die Stadt Volkach den staatlichen Elternbeitragszuschuss nicht „einfach“ komplett übernehmen?

Die Stadt hat im Bereich der Kindertagesbetreuung keinen finanziellen Spielraum. Das aktuelle Haushaltdefizit in diesem Bereich beträgt ca. 1,5 Mio. Euro, und die Betriebskosten werden absehbar auch weiterhin schneller steigen als die staatliche Förderung. Die Reform des BayKiBiG und das zusätzliche Geld im System können diese Steigerungen nur abmildern, aber nicht komplett ausgleichen. Sowohl die Stadt Volkach als auch die freien Träger sind deshalb zwingend auf angemessene Elternbeiträge angewiesen, um Betrieb und Qualität der Kindertagesbetreuung auch zukünftig aufrecht erhalten zu können. 
Vom Elternbeitragszuschuss profitieren derzeit in Volkach rund 100 Kinder. Den Zuschuss zu übernehmen, würde entsprechend ca. 100.000 Euro pro Jahr kosten. Damit würde ein großer Teil der zusätzlichen Förderung, die das neue BayKiBiG für die städtischen Kindergärten bringt und der dringend für den Betrieb der Einrichtungen benötigt wird, praktisch entfallen.

Gibt es Unterstützung für Eltern mit niedrigem Einkommen?

Ja. Eltern mit niedrigem Einkommen haben wie bisher die Möglichkeit, eine vollständige oder teilweise Übernahme der Teilnahme- bzw. Kostenbeiträge im Landratsamt Kitzingen beim Amt für Jugend und Familie zu beantragen (vgl. § 90 Abs. 4 SGB VIII).

Wie werden sich die Kindergartenbeiträge entwickeln?

Für die städtischen Kindergärten sollen die Gebühren aufgrund der Gesetzesänderung bis zum Jahresende neu kalkuliert werden, um die finanziellen Auswirkungen der neuen Finanzierungsregelung zu ermitteln. Aktuell gilt die bestehende Gebührensatzung. Bei den freien Trägern kann und wird es zum neuen Betreuungsjahr jedoch vereinzelt zu Anpassungen der Elternbeiträge kommen, um die gestiegenen Betriebskosten zu decken.

Online Kitaplatz-Bedarfsanmeldung

für das Jahr 2026/2027

Sie suchen einen Betreuungsplatz für ihr Kind? Die Stadt und VG Volkach verfügen über ein breit gefächertes Angebot der Kindertagesbetreuung in städtischen, konfessionellen und freien Einrichtungen. Infos bieten die städtischen Homepages bzw. die jeweiligen Internetauftritte des konfessionellen bzw. freien Trägers.

Die Bedarfsanmeldung für einen Betreuungsplatz in den Kindertageseinrichtungen ist ausschließlich online über das Bürgerserviceportal der Stadt Volkach möglich. Es wird empfohlen, sich möglichst bei mehreren Wunsch-Kitas anzumelden.

Die Anmeldung ist möglich für alle Einrichtungen der Stadt Volkach (Kindertagesstätten und Krippen) und der Gemeinde Nordheim (Kindertagesstätte mit Hort) über das Kita-Platz Portal: Kitaplatz | VG Volkach.  

Zu den Einrichtungen gehören der Waldkindergarten, die ev. Kita in Eichfeld, Kita der Ritterschen Stiftung in Astheim, Weinbergswichtel in Escherndorf, Kita St. Franziskus in Fahr und die kommunalen Einrichtungen in Gaibach, Obervolkach und Volkach, ebenso die Inselstrolche in Nordheim mit Hort.

Anmeldungen für das Betreuungsjahr 2026/27 sind ab vom 01.01. bis 28.02.2026 möglich. Anmeldungen, die nach dem diesem Zeitraum eingehen, können nur nachrangig berücksichtigt werden. Anmeldungen sind prinzipiell jederzeit möglich. Alle Kinder, die zwischen dem 01.09.2026 bis 31.08.27 eine Kindertageseinrichtung besuchen sollen, können angemeldet werden.

Die Vergabe der Plätze für das neue Kita-­Jahr 2026/2027 erfolgt ab Mitte März, der Vergabeprozess kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Die Vergabe erfolgt nach den Vergabekriterien. Diese finden sie auf den Seiten der einzelnen Einrichtungen.

Kranke Kinder in den Gemeinschaftseinrichtungen

Derzeit sind gehäuft Krankheitsfälle zu beobachten. Wir appellieren: „Kranke Kinder und Mitarbeitende gehören nicht in die Kita.“

Mit Beginn der kälteren Jahreszeit treten auch wieder vermehrt Erkältungskrankheiten und sonstige Infektionskrankheiten auf. Wir möchten darauf hinweisen, dass die Ansteckungsgefahr „herkömmlicher“ Krankheiten häufig unterschätzt wird. Wir bitten die Eltern, die Krankheitssymptome ernst zu nehmen und ein angeschlagenes und noch nicht gänzlich auskuriertes Kind keinesfalls in die Kindertagesstätte zu bringen. Weitere Ansteckungen können in einer Kettenreaktion den gesamten Betrieb zum Stillstand bringen.

Kinder mit akuten Symptomen einer übertragbaren Krankheit können in den Einrichtungen nicht betreut werden, sie dürfen erst zurückkehren, wenn nur noch leichte beziehungsweise keine weiteren Symptome vorliegen.

Wichtig ist auch, dass Sie die Einrichtung darüber informieren, wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat.Dazu sind Sie sogar gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gesetzlich verpflichtet und durch die Einrichtung belehrt worden. Sie haben eine Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung Ihres Kindes.

Bei bestimmten Infektionserkrankungen, die in § 34 IfSG aufgelistet sind, wird ein Kind per Gesetz bis zur Ansteckungsfreiheit vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen. Näheres hierzu regeln die Wiederzulassungsrichtlinien des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).

Um weiter Ansteckungen, mögliche Kettenreaktionen und eventuelle Stillstände in den Einrichtungen zu vermeiden, bedanken wir uns für Beachtung der oben genannten Hinweise und ein rücksichtsvolles Miteinander in den Einrichtungen.

Hinweisen möchten wir auch noch darauf, dass die Einrichtungen ein Hausrecht besitzen. Wenn die Einrichtungen der Meinung sind, dass Ihr Kind krank ist, können sie fordern, dass Sie Ihr Kind abholen.

Die Einrichtungen kommen damit ihrer Sorgfaltspflicht auch gegenüber den anderen betreuten Kindern nach.