Sie suchen einen Betreuungsplatz für Ihr Kind? Die Stadt und VG Volkach verfügen über ein breit gefächertes Angebot der Kindertagesbetreuung in städtischen, konfessionellen und freien Einrichtungen. Infos bieten die Homepages der städtischen Einrichtungen bzw. die jeweiligen Internetauftritte der konfessionellen bzw. freien Träger.
Die Bedarfsanmeldung für einen Betreuungsplatz in den Kindertageseinrichtung ist ausschließlich online über das Bürgerserviceportal der Stadt Volkach möglich. Es wird empfohlen, sich möglichst bei mehreren Wunsch-Kitas anzumelden.
Die Anmeldung ist möglich für alle Einrichtungen der Stadt Volkach (Kindertagesstätten und Krippen) und der Gemeinde Nordheim (Kindertagesstätte mit Hort) über das Kita-Platz Portal: https://www.stadt-volkach.de/buergerservice/virtuelles-buergerbuero
Zu den Einrichtungen gehören der Waldkindergarten, die evangelische Kita in Eichfeld, die Kita der Ritterschen Stiftung in Astheim, die Weinbergswichtel in Escherndorf, die Kita St. Franziskus in Fahr und die kommunalen Einrichtungen in Gaibach, Obervolkach und Volkach, sowie das städtische Krippenhaus in Nordheim, ebenso wie die Inselstrolche in Nordheim mit Hort.
Anmeldungen für das Betreuungsjahr 2025/26 sind möglich vom 01.01.2025 bis 28.02.2025. Alle Kinder, die zwischen dem 01.09.2025 und 31.08.2026 eine Kindertageseinrichtung besuchen sollen, können ab diesem Termin angemeldet werden.
Anmeldungen, die nach diesem Zeitraum eingehen, können leider nur nachrangig berücksichtigt werden.
Die Vergabe der Plätze für das neue Kita-Jahr 2025/2026 erfolgt ab Mitte März, der Vergabeprozess kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Die Vergabe erfolgt nach den Vergabekriterien. Diese finden sich auf den Seiten der einzelnen Einrichtungen.
Alle Informationen zur Kitaplatz-Bedarfsanmeldung finden Sie auch auf unserer Elternbroschüre zum Download!
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 18. März 2024 die Neufestsetzung der Elternbeiträge beschlossen.
Ab 1. September 2024 gelten nun folgende monatliche Elternbeiträge:
Buchung / Tag | Bis zum 3. Geburtstag | 3 Jahre bis Schuleintritt |
4 – 5 Stunden | 190,00 € | 140,00 € |
5 – 6 Stunden | 209,00 € | 154,00 € |
6 – 7 Stunden | 228,00 € | 168,00 € |
7 – 8 Stunden | 247,00 € | 182,00 € |
8 – 9 Stunden | 266,00 € | 196,00 e |
9 – 10 Stunden | 285,00 € | 210,00 € |
Geld für pädagogische Arbeit | 5,00 € | 5,00 € |
Für Kindergartenkinder besteht weiterhin grundsätzlich Anspruch auf bis zu 100 Euro Beitragszuschuss durch den Freistaat Bayern, für Krippenkinder besteht die Möglichkeit der Beantragung von Krippengeld. Darüber hinaus können Eltern mit geringem Einkommen eine Beitragsübernahme beim Amt für Jugend und Familie beantragen.
Derzeit sind gehäuft Krankheitsfälle zu beobachten. Wir appellieren: „Kranke Kinder und Mitarbeitende gehören nicht in die Kita.“
Mit Beginn der kälteren Jahreszeit treten auch wieder vermehrt Erkältungskrankheiten und sonstige Infektionskrankheiten auf. Wir möchten darauf hinweisen, dass die Ansteckungsgefahr „herkömmlicher“ Krankheiten häufig unterschätzt wird. Wir bitten die Eltern, die Krankheitssymptome ernst zu nehmen und ein angeschlagenes und noch nicht gänzlich auskuriertes Kind keinesfalls in die Kindertagesstätte zu bringen. Weitere Ansteckungen können in einer Kettenreaktion den gesamten Betrieb zum Stillstand bringen.
Kinder mit akuten Symptomen einer übertragbaren Krankheit können in den Einrichtungen nicht betreut werden, sie dürfen erst zurückkehren, wenn nur noch leichte beziehungsweise keine weiteren Symptome vorliegen.
Wichtig ist auch, dass Sie die Einrichtung darüber informieren, wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat.Dazu sind Sie sogar gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gesetzlich verpflichtet und durch die Einrichtung belehrt worden. Sie haben eine Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht gegenüber der Gemeinschaftseinrichtung Ihres Kindes.
Bei bestimmten Infektionserkrankungen, die in § 34 IfSG aufgelistet sind, wird ein Kind per Gesetz bis zur Ansteckungsfreiheit vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen. Näheres hierzu regeln die Wiederzulassungsrichtlinien des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).
Um weiter Ansteckungen, mögliche Kettenreaktionen und eventuelle Stillstände in den Einrichtungen zu vermeiden, bedanken wir uns für Beachtung der oben genannten Hinweise und ein rücksichtvolles Miteinander in den Einrichtungen.
Hinweisen möchten wir auch noch darauf, dass die Einrichtungen ein Hausrecht besitzen. Wenn die Einrichtungen der Meinung sind, dass Ihr Kind krank ist, können sie fordern, dass Sie Ihr Kind abholen.
Die Einrichtungen kommen damit ihrer Sorgfaltspflicht auch gegenüber den anderen betreuten Kindern nach.