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Verkehrssicherungspflicht für Bäume

Stadt Volkach ließ die Linden auf dem Weinfestplatz durch Spezialfirma untersuchen und entlasten

Bäume sehen besonders schön aus, wenn sie sich in ihrer natürlichen Form entwickeln können. Stehen sie im Wald oder auf freiem Feld ist dies problemlos möglich, aber nicht immer in Städten bzw. Wohngebieten. Denn zu groß ist die Gefahr, dass überhängende Zweige oder kaputte Äste einen Menschen verletzen oder eine Sache beschädigen. Aus diesem Grund besteht für den Baumbesitzer die Verkehrssicherungspflicht, das heißt, der Eigentümer muss dafür sorgen, dass niemand aufgrund seines Baumes zu Schaden kommt. Daher müssen regelmäßige Zustandsüberprüfungen der Bäume vorgenommen und unter anderem darauf geachtet werden, ob Äste marode sind, die Standsicherheit des Baumes noch gegeben ist oder Pilze den Baum von innen schwächen.

Auch die Stadt Volkach ist als Grundstückseigentümerin u.a. des Weinfestplatzes verpflichtet, sich um die Verkehrssicherheit ihrer Bäume zu kümmern. Bei einem der letzten Stürme knickte eine Linde ab und musste gefällt werden. In einem nächsten Schritt wurden vor kurzem alle 35 Linden auf dem Platz von einem Spezialisten genauestens untersucht. Das Ergebnis: Einige Bäume wiesen Faulstellen im Stamm auf und müssen im Winter gefällt werden. Bei mehreren anderen Linden mussten Äste heruntergenommen werden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Mit der Entlastung der betroffenen Bäume war eine Spezialfirma beauftragt worden.

Die Stadt Volkach weist zum Thema Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen auf folgende Punkte hin:

1.    Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige von Baumkronen oder Sträuchern sind so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über der Straße mit einer lichten Höhe von 4,50 Meter über der Fahrbahn und den Straßenbanketten freigehalten wird.

2.    Über Geh- und Radwegen sind Hecken, Sträucher und Bäume mit einer lichten Höhe von 2,50 Meter über den Wegen auszuschneiden.

3.    Gleichsam sind Bäume auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit, zu untersuchen und dürres Geäst bzw. dürre Bäume ganz zu entfernen.

4.    Bei Fahrbahnen ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 0,75 Meter einzuhalten. Sofern ein Bordstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 Meter reduziert werden. Bei Radwegen beträgt der seitliche Sicherheitsabstand 0,25 Meter. Alle seitlichen Bepflanzungen an Geh- und Radwegen sowie Straßen sind bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

5.    An Straßeneinmündungen und –kreuzungen müssen Anpflanzungen aller Art gem. BayStrWG stets so niedergehalten werden, dass sie nicht die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ beeinträchtigen.

6.    Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel und Straßenleuchten dürfen nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden.

7.    Schon vor dem Anpflanzen darauf achten, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken im Laufe der Zeit annehmen können.

8.   Das Hausnummern-Schild muss von der Straße aus deutlich sichtbar sein und nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder oder Schutzdächer usw. behindert werden.