Vollzug der Wassergesetze;
Ausweisung bezeichneter Gebiete zur Verfahrenserleichterung nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) bei Anträgen für Abwassereinleitungen in Gewässer aus Kleinkläranlagen
Az. 62.3-6324
Bekanntmachung des Landratsamtes Kitzingen
über die Ausweisung bezeichneter Gebiete zur Verfahrenserleichterung nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) bei Anträgen für Abwassereinleitungen in Gewässer aus Kleinkläranlagen
Die Kommunen sind gem. Art. 34 BayWG grundsätzlich zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Durch ein Abwasserbeseitigungskonzept können sich Kommunen von dieser Pflicht befreien und diese auf Grundstückseigentümer übertragen. Letztere sind dann für die ordnungsgemäße Behandlung und Beseitigung der auf dem Anwesen anfallenden Abwässer durch eine Kleinkläranlage selbst verantwortlich.
Die Stadt Volkach hat ein Abwasserbeseitigungskonzept erstellt. In diesem Konzept sind Gebiete dargestellt, die auf Dauer nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden.
Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (WWA) hat die Anforderungen, die dort jeweils an die Abwasserbeseitigung zu stellen sind, ermittelt. Das Landratsamt weist nun die sog. „bezeichneten Gebiete“ aus.
In diesen sog. „bezeichneten Gebieten“ gelten dann Verfahrenserleichterungen bei Anträgen für Abwassereinleitungen in Gewässer aus Kleinkläranlagen. Erstens erfolgt die Begutachtung des Antrags nicht mehr durch das WWA, sondern durch einen Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW), zweitens kann das Landratsamt durch das Eintretenlassen der Genehmigungsfiktion auf den Erlass eines Genehmigungsbescheids verzichten.
Die in der folgenden Liste aufgeführten Grundstücke in der Stadt Volkach werden als bezeichnete Gebiete gem. Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWG ausgewiesen. Es gelten die jeweiligen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung gemäß der Liste und dem aufgeführten maßgeblichen Anhang.
Kitzingen, den 08.08.2024
Landratsamt Kitzingen
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